This entry was posted on Wednesday, February 13th, 2008 at 5:39 pm and is filed under behörden, twitter, work. You can follow any responses to this entry through the RSS 2.0 feed.
You can leave a response, or trackback from your own site.
wir nehmen Bezug auf Ihr oben genanntest Schreiben, in dem Sie anfragten, ob ein Twitter als Geschäftsbrief gewertet wird und damit entsprechende Pflichtangaben aufgeführt werden müssen.
Sofern durch einen Twitter Geschäftskontakte angebahnt werden, müssen Pflichtangaben für die jeweilige Gesellschaftsform genannt werden. Informationen zu den Pflichtangaben, aufgeteilt nach den Rechtsformen, finden Sie auf unserer Website http://www.hk24.de in dem Dokument Nr. 3379.
Werden durch einen Twitter lediglich allgemeine Informationen weitergegeben, kann unseres Erachtens von der Aufführung der Pflichtangaben abgesehen werden.
In der Anlage fügen wir Ihnen einen Artikel der Rechtsanwälte Alexander Glaus und Dr. Detlef Gabel bei, in dem die praktische Umsetzung der Anforderungen zu Pflichtangaben in E-Mails dargestellt wird.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
HANDELSKAMMER HAMBURG
Geschäftsbereich Recht & Fair Play
Sachverständige, Firmenrecht
(Unterschrift)
Also, solange ich nicht “@JanT willst du nicht mal meine Laserbrille kaufen!” twittere, bin ich auf Nr. sicher.
Spannend
Gab’ es denn eine Antwort?
Oh ja, JanT! Und zwar folgende:
Sehr geehrter Herr XXXXX,
wir nehmen Bezug auf Ihr oben genanntest Schreiben, in dem Sie anfragten, ob ein Twitter als Geschäftsbrief gewertet wird und damit entsprechende Pflichtangaben aufgeführt werden müssen.
Sofern durch einen Twitter Geschäftskontakte angebahnt werden, müssen Pflichtangaben für die jeweilige Gesellschaftsform genannt werden. Informationen zu den Pflichtangaben, aufgeteilt nach den Rechtsformen, finden Sie auf unserer Website http://www.hk24.de in dem Dokument Nr. 3379.
Werden durch einen Twitter lediglich allgemeine Informationen weitergegeben, kann unseres Erachtens von der Aufführung der Pflichtangaben abgesehen werden.
In der Anlage fügen wir Ihnen einen Artikel der Rechtsanwälte Alexander Glaus und Dr. Detlef Gabel bei, in dem die praktische Umsetzung der Anforderungen zu Pflichtangaben in E-Mails dargestellt wird.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
HANDELSKAMMER HAMBURG
Geschäftsbereich Recht & Fair Play
Sachverständige, Firmenrecht
(Unterschrift)
Also, solange ich nicht “@JanT willst du nicht mal meine Laserbrille kaufen!” twittere, bin ich auf Nr. sicher.
Harhar, köstlich!